AGB
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Fa. Parkett Naturnah, WuppertalStand vom 01.05.2003
I. Geltungsbereich
Unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers binden uns nicht. Unsere Angebote sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Das gilt auch für Angebote, die mittels elektronischer Datenübermittlung abgerufen werden können.
Der Vertragsabschluss kommt erst zustande mit der Erteilung unserer Auftragsbestätigung. Die Auftragsbestätigung kann schriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung erfolgen. Fehler bei der elektronischen Datenübermittlung, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, wenn sie dessen Inhalt zu unseren Lasten verändern würden. Die gesetzlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen bleiben unberührt.
Sind unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem Besteller bereits bekannt, gelten sie auch ohne neue Bekanntgabe für künftige Geschäfte. Die Entgegennahme unserer Lieferungen oder Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
Auf Verbraucher findet die vorstehende Nummer 3 keine Anwendung.
Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Bedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
Sämtliche wechselseitigen Erklärungen können elektronisch übermittelt werden, wenn uns der Besteller eine elektronische Adresse mitgeteilt oder sie auf andere Weise bekannt gemacht hat. Erklärungen, die wir dem Besteller elektronisch übermitteln, gelten als zugegangen, wenn der Besteller sie über seine elektronische Adresse abrufen kann.
II. Preise
Die vereinbarten Preise gelten für die Lieferung ab Werk ohne Verpackung und ohne Mehrwertsteuer. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
Treten nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen bei den Preisfaktoren Rohmaterial- und Hilfsstoffpreise, Löhne und Gehälter, Frachten und öffentliche Abgaben ein, so können wir die Neufestsetzung des Preises verlangen.
Auf Verbraucher findet Ziffer 3 keine Anwendung.
III. Anwendung und Eignung
Die von uns verkauften Produkte sind nur zur Verwendung gemäß unseren Pflegeanleitungen geeignet. Werden unterschiedliche Produkte, insbesondere Werkstoffe und Pflegemittel, miteinander kombiniert, so kann diese Eignung beschränkt sein gegenüber der Eignung, die die Produkte hätten, wenn sie mit Produkten des jeweils selben Herstellers kombiniert würden. Verbindlich für die vereinbarte Eignung ist allein die Verwendung nach Maßgabe unsere Pflegeanleitungen, es sei denn, der Besteller hat vor der Verwendung des Produkts keine solche Pflegeanleitung erhalten.
Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
Die von uns gelieferten Werkstoffe sind Naturprodukte und bedürfen der regelmäßigen Pflege gemäß unseren Pflegeanleitungen. Nur bei Ausführung der von uns empfohlenen Pflege sind sie zum regelmäßigen Gebrauch geeignet. Anderenfalls besteht kein Anspruch des Bestellers auf gleichbleibende Eignung.
Unsere Werkstoffe unterliegen – auch bei regelmäßiger Pflege – unvermeidlichen Veränderungen in Farbe und Oberflächenstruktur. Zum einen werden diese durch Einwirkung von ultraviolettem Licht hervorgerufen, zum anderen sind sie zwangsläufige Folge des Einsatzes von Pflegemitteln. Dabei kann das Material – an verschiedenen Stellen in unterschiedlicher Intensität – einen dunkleren oder gräulicheren Farbton annehmen, oder es können sich geringfügige Unebenheiten bilden, die im auffallenden Licht nicht zu sehen sind. Diese Veränderungen kennzeichnen die Eigenschaft der verwendeten Materialien und sind von der durch uns geschuldeten Qualität gedeckt. Der Besteller ist sich bewusst, dass er ein Produkt erwirbt, bei dem die genannten Veränderungen keine Mängel darstellen, sondern in der Natur des Gegenstandes liegen.
IV. Lieferung
Wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk oder Auslieferungslager.
Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer oder dem Besteller übergeben wird. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Verzögert sich die Versendung oder Abholung der Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, obwohl wir versandbereit sind, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Soweit nichts anderes vereinbart ist, stehen Versandart und Versandweg in unserem Ermessen ohne Verbindlichkeit für billigste Beförderung. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten. Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
Lieferzeiten können von uns nur unverbindlich und annähernd angegeben werden. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist unser Werk verlassen hat oder, wenn die Versendung unmöglich ist, die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, so sind sowohl der Besteller als auch wir berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist nicht berechtigt, Schadensersatz oder eine Vertragsstrafe zu verlangen.
Kommen wir aus anderen Gründen mit der Lieferung in Verzug, muss der Besteller eine Nachlieferungsfrist von vier Wochen bewilligen. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist fünf Tage. Die Nachlieferungsfrist kann erst nach Ablauf der Lieferungsfrist gesetzt werden und wird von dem Tage an gerechnet, an welchem uns die eingeschriebene Mitteilung des Bestellers zugeht. Bei Verbrauchern reicht der Zugang der bloßen schriftlichen Mitteilung.
Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen. Statt dessen nennen wir dem Besteller einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend den einschlägigen Verpackungsvorschriften einem Recycling zuführt.
V. Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist zum Fälligkeitstermin ohne Abzug zu zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem uns angegebenen Konto verfügen können. Skonti und Rabatte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung gewährt. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist ausgeschlossen, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Den Nachweis eines höheren Schadens behalten wir uns vor. Gegenüber Nichtkaufleuten gilt der gesetzliche Zinssatz.
Die Herausgabe von Wechseln ist keine Barzahlung und nur mit unserer vorherigen Zustimmung zahlungshalber zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig anerkannten Forderungen aufrechnen. Er kann sich gegenüber unseren Forderungen nur dann auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ist der Besteller ein Kaufmann, so sind Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungs-rechte usgeschlossen.
Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, befindet sich insbesondere der Besteller mit der Bezahlung mehrerer Rechnungen im Verzug, so sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis sofort fällig zu stellen.
VI. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises – bei Hergabe von Schecks und Wechseln bis zu ihrer Einlösung – vor. Ist der Besteller Kaufmann, so bleiben die gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Besteller nimmt eine Verarbeitung oder Vermischung immer für uns vor, ohne dass daraus für uns eine Verbindlichkeit entsteht. Soweit die Ware mit uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder vermischt wird, überträgt der Besteller schon jetzt zur Sicherheit das Miteigentum an der neuen Sache in dem Umfang auf uns, der dem Verhältnis zwischen Wert der Vorbehaltsware und Wert der sonst verarbeiteten Sachen entspricht. In diesem Fall verwahrt der Besteller die neue Sache für uns.
Der Besteller ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf unsere Ware jedoch weder verpfänden noch zur Sicherheit an einen Dritten übereignen. Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller unverzüglich zu widersprechen. Er hat uns unverzüglich durch eingeschriebenen Brief von dem Eingriff zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Ist der Besteller Kaufmann, so tritt er bereits jetzt seine Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Verbindet oder vermischt er die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache, die einem Dritten gehört, so tritt er seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die vorgenannten Abtretungen an. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren. Wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern, sofern nicht der Besteller eine entsprechende Versicherung nachweist. In dem Fall tritt er uns seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Voraus ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
Das Recht des Bestellers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt, nach Mahnung die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen. In der Zurücknahme liegt, sofern nicht die Bestimmungen über den Verbraucherkredit Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Besteller auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.
VII. Gewährleistung, Schadenersatz
Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Lieferung. Wird unsere Ware für ein Bauwerk verwendet, gilt eine Verjährung von zwei Jahren ab Lieferung. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
Ist der Besteller Kaufmann, so hat er offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen der gelieferten Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat er uns innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen hat der Besteller uns einen Mangel innerhalb der gesetzlichen oder der im Einzelnen vereinbarten Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen.
Das Vorliegen eines Mangels richtet sich nach den Bestimmungen der VOB/C, DIN 18 356 (Parkettarbeiten) Bei berechtigten Beanstandungen werden wir Fehlmengen nachliefern, Waren umtauschen oder fehlerhafte Ware nachbessern. Zwischen diesen Möglichkeiten können wir frei wählen. Sind wir zu den vorgenannten Maßnahmen nicht bereit oder in der Lage, oder schlagen Nachbesserungsversuche fehl, oder verzögern sich diese über angemessene Fristen hinaus, kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Diese Rechte stehen ihm nicht zu, wenn wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Schadenersatzansprüche des Bestellers, die auf Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit der Schaden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht worden ist oder in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht. Im Übrigen bestehen Schadensersatzansprüche des Bestellers nur bei Schäden durch fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Der Besteller kann nur Ersatz des vorhersehbaren Schadens verlangen.
Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Die Haftung auf eine Garantie oder wegen arglistiger Täuschung wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht eingeschränkt.
VIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist unsere jeweilige Versandstelle, für die Zahlung unser Sitz.
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und für Minderkaufleute. Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG – "Wiener Kaufrecht" ) ist ausgeschlossen.
